Der Verfahrenspfleger wird vom Gericht bestellt und nimmt in einem konkreten Verfahren die Rechte des Betroffenen
wahr. Üblicherweise bei freiheitsentziehenden Maßnahmen und in Vergütungsfragen.

Der Nachlasspfleger verrichtet die denklogische Fortsetzung des Betreuungsamtes nach dem Tode.

Soweit Sicherungs- oder Regelungsbedarf besteht, wickelt der Nachlasspfleger die Erbschaftsangelegenheiten ab.
Auch der Nachlasspfleger wird vom Gericht bestellt.