Der Verfahrenspfleger
wird vom Gericht bestellt und nimmt in einem konkreten Verfahren
die Rechte des
Betroffenen
wahr. Üblicherweise bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
und in Vergütungsfragen.
Der Nachlasspfleger verrichtet die denklogische Fortsetzung des
Betreuungsamtes nach dem Tode.
Soweit Sicherungs- oder Regelungsbedarf besteht, wickelt der Nachlasspfleger
die Erbschaftsangelegenheiten ab.
Auch der Nachlasspfleger wird vom
Gericht bestellt.
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