1. WER BEKOMMT EINEN BETREUER?

Gemäß der gesetzlichen Regelung in §§ 1896 ff BGB wird ein Betreuer für volljährige Menschen bestellt, die auf 
Grund von Alter, Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten alleine zu besorgen. 

Das kann eine geeignete Person, ein Berufsbetreuer, ein Vereinsbetreuer, ein ehrenamtlicher Betreuer oder ein Behördenbetreuer sein. Dabei liegt das Verfahren in der Hand des zuständigen Betreuungsgerichts (siehe Betreuungsverfahren). Die Notwendigkeit wird von verschiedenen Stellen geprüft. Dabei werden verschiedene Ämter eingeschaltet und ein ärztliches Gutachten erstellt. Insbesondere ist dabei von Belang, für welche Aufgabenbereiche eine Betreuung nötig ist. Mitarbeiter eines Heims oder einer anderen Einrichtung, in der ein zu betreuender Mensch wohnt, dürfen jedoch nicht zum Betreuer bestellt werden. 


2. WAS IST EINE RECHTLICHE BETREUUNG?

Am 01.01.1992 wurde durch das Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes das frühere Vormundschaftsrecht geändert. In diesem Zusammenhang wurde die umfassende Entmündigung abgeschafft. Die damit geschaffene rechtliche Betreuung ist das gesetzliche Vertretungsrecht, um für einen Erwachsenen rechtlich bindende Entscheidungen stellvertretend treffen zu können. Dieses Vertretungsrecht ist jedoch darauf beschränkt, dass eine Situation vorliegen muss, in der der Erwachsene wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten auf längere Zeit ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann. 


3. WAS UMFASST EINE BETREUUNG?

Die erforderlichen Aufgabenbereiche werden vom Betreuungsgericht festgelegt. Diese richten sich grundsätzlich
nach dem konkreten Bedarf des Betroffenen. 

Somit können z.B. folgende Aufgabenkreise möglich sein: 

- Aufenthaltsbestimmung 
- Behördenangelegenheiten 
- Gesundheitssorge 
- Vermögenssorge 
- Wohnungsangelegenheiten 
- Anhalten und Öffnen der Post 

Innerhalb des damit festgelegten Aufgabenbereiches hat der Betreuer gerichtlich und außergerichtlich für das Wohl 
des Betreuten zu sorgen. Der Betreuer vertritt damit die Interessen und Bedürfnisse des Betreuten da, wo dieser seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Ziel ist es jedoch auch, eine möglichst selbständige Lebensführung und Rehabilitation zu erreichen. 



4. WO FINDE ICH DIE BETREUUNGSBEHÖRDE?


Für den Landkreis Heilbronn ist das Landratsamt Heilbronn, für den Stadtkreis Heilbronn die Stadt Heilbronn zuständig.


5. WANN ENDET DIE BETREUUNG?

Die Betreuung endet durch Aufhebung mittels eines Beschlusses des Betreuungsgerichts oder durch den Tod des Betreuten.


6. WER TRÄGT DIE KOSTEN?

Der Betreuer (Vereins- oder Berufsbetreuer) erstellt für seine geleistete Arbeit eine Abrechnung und reicht diese beim zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) ein. Dieses überprüft die Abrechnung und setzt die Vergütung fest.
Hat der Betreute eigenes Vermögen, so darf der Betreuer seine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten entnehmen (sofern der Betreuer die Vermögenssorge hat).
Hat der Betreute kein Vermögen, bekommt der Betreuer seine Vergütung aus der Staatskasse bezahlt. 
Der Anspruch auf die pauschalen Vergütungssätze ergibt sich aus dem Gesetz. 
Bei ehrenamtlichen Betreuern ist das Verfahren bezüglich der Auslagenpauschale gleich.



7. WIE REGE ICH EINE BETREUUNG AN?

Jeder, der die Betreuungsbedürftigkeit einer Person erkennt, kann beim örtlich zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) eine rechtliche Betreuung anregen. Das ist grundsätzlich formfrei möglich.


8. WELCHES BETREUUNGSGERICHT IST ZUSTÄNDIG?

Grundsätzlich ist das Betreuungsgericht des Wohnortes der zu betreuenden Person zuständig. 
Seit 01.01.2018 sind aufgrund der neuen Notariatsreform die Notariate entfallen.



9. WIE LÄUFT EIN BETREUUNGSVERFAHREN AB?

1. Schritt: Anregung

Sollten Sie der Meinung sein, dass eine Person betreuungsbedürftig sein könnte, müssten Sie diese entsprechenden Informationen an das Betreuungsgericht (Amtsgericht) weiterleiten.

2. Schritt: Ermittlungen des Gerichts 

Das Gesetz schreibt vor, dass zuerst die Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen (§ 1896 BGB) durch ein Gutachten des Gesundheitsamtes zu erfolgen hat.
Bei Bedarf wird die soziale Situation erkundet sowie eine geeignete Betreuungsperson durch die Betreuungsbehörde ermittelt.  Pflicht ist auch die persönliche Anhörung der betroffenen Person durch den Notar (in Württemberg).

3. Schritt: Beschluss des Gerichts

Seitens des Betreuungsgerichts (Amtsgericht) werden in einem Beschluss folgende Sachverhalte festgesetzt:

  1. Feststellung des Betreuungsbedarfs
  2. Bestimmung der Person des Betreuers
  3. Bestimmung des Aufgabenkreises
  4. Festlegung des Überprüfungstermins
  5. Nicht gegen den freien Willen des Betroffenen